Anhang
Wir unterliegen der Schweigepflicht. Die Weitergabe von Daten oder Informationen über Familien ist ohne Einwilligung nicht zulässig.Sollte jedoch der begründete Verdacht einer Kindeswohlgefährdung vorliegen und die Familie unserer Empfehlung der Zusammenarbeit nicht nachkommen, werden wir den Verdacht melden.Über die Meldung werden wir die Eltern informieren.Für unsere Kita wird folgendes Verfahren festgelegt, wenn einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. 1. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter informiert die Leitungskraft der Einrichtung. 2. Die Leitung informiert den Träger. Gemeinsam wird die Situation besprochen, analysiert und eine Einschätzung Vorgenommen, ob tatsächlich gewichtige Gründe für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. An dieser Stelle wird der Sachverhalt mittels des vorliegenden Bogens dokumentiert. 3. Sollte sich die Einschätzung erhärten, wird umgehend:· Eine erfahrene Fachkraft zur Beratung und weiteren Einschätzung hinzugezogen (z.B. Kinderschutzbund, auch anonym möglich)· Die Risikoeinschätzung wird dokumentiert. 4. Sollten die Beteiligten zu der Einschätzung kommen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wird ein schriftlicher Schutzplan entwickelt, d.h. Vorschläge erarbeitet, welche erforderlichen Hilfen eingeleitet werden können um die Gefährdung abzuwenden. Auf der Basis des Schutzplanes Erfolgt das Gespräch mit den Personensorgeberechtigten i.d.R. mit der Leitung, der jeweiligen Mitarbeiterin und ggf. eines/r MitarbeiterIn des Trägers. In dem Gespräch werden mögliche Hilfen und Unterstützungsangebote vereinbart. Die Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und den Personenberechtigten auszuhändigen. 5. Die Leiterin/der Leiter überprüft die verabredete Vorgehensweise, wirkt auf die Annahme von Hilfen hin und Überprüft die Vereinbarungen. 6. Der Träger und das Jugendamt sind unverzüglich zu informieren, wenn:· Die Kindeswohlgefährdung durch das verabredete Vorgehen nicht abgewendet werden konnte.· Das Wohl des Kindes akut gefährdet ist und sich die Gefährdung nur durch sofortiges Handeln abwenden lässt. Die Information an das Jugendamt erfolgt zunächst fernmündlich, wird jedoch so schnell wie möglich auch schriftlich weitergegeben. 7. Sollten Verdachtsmomente im Hinblick auf Kindeswohlgefährdung durch MitarbeiterInnen unserer Einrichtung aufkommen, sprechen Leitung und Träger/Dienstvorgesetzte (in der Regel ist es der Gemeindepastor oder Pastorin) und evtl. ein weiterer Vertreter des Trägers unverzüglich mit der beschuldigten Person. 8. Führt das Gespräch zu dem Ergebnis, dass möglicherweise „ gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, so werden unverzüglich weitere Maßnahmen eingeleitet ( wie die Hinzuziehung weiterer Kräfte nach §8a SGB VIII, Information des Jugendamtes, bis hin zur möglichen Suspendierung der betroffenen Person). 9. Der Träger beschäftigt insbesondere keine Personen im Sinne des § 72Abs.1S 1SGB VIII, die wegen einer in §72a S.1 SGB VIII aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind (persönliche Eignung). 10. Der Träger verpflichtet sich, von allen neu einzustellenden Personen im Sinne des § 72 Abs. 1S.! SGB VIII die Vorlage Eines Führungszeugnisses zu verlangen. 11. Der Träger verpflichtet sich darüber hinaus, von diesen Personen die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses im Abstand von fünf Jahren zu verlangen. Die Kosten übernimmt der Träger. Unabhängig von der Frist nach Ziffer 11 kann der Träger bei konkreten Anhaltspunkten für eine Verurteilung wegen einer in § 72a S.1 SGB VIII genannten Straftat die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses fordern. Mögliche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sind den Erzieherinnen /Erziehern bekannt, deswegen wird auf FolgendesBesonders geachtet:1. auf das soziale Verhalten2. auf ein auffällig sexualisiertes Verhalten3. auf das körperliche Erscheinungsbild4. auf die Kleidung des Kindes